Fidschi. Gewerkschaftsgesetz (Anerkennung) (Nr. 53), 1998 (2023)

1: WEBTEXT/51203/65140/E98FJI01.htm

Fidschi. Gewerkschaftsgesetz (Anerkennung) (Nr. 53), 1998

Fidschi. Gewerkschaftsgesetz (Anerkennung) (Nr. 53), 1998 (1)

Fidschi

Gewerkschaftsgesetz (Anerkennung) (Nr. 53), 1998

EIN GESETZ ZUR ANERKENNUNG REGISTRIERTER GEWERKSCHAFTEN DURCH ARBEITGEBER UND FÜR DAMIT VERBUNDENE ANGELEGENHEITEN

ERLASSEN vom Parlament der Fidschi-Inseln

Teil I – VORLÄUFIG

Teil II – ANERKENNUNG DER GEWERKSCHAFTEN

Teil III – EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN DES GESETZES

Teil IV – VERSCHIEDENES

Teil I – VORLÄUFIG

Kurztitel und Beginn

1.

(1) Dieses Gesetz kann als „Trade Unions (Recognition) Act 1998“ bezeichnet werden.

(2) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Constitution Amendment Act 1997 (Nr. 13 von 1997) in Kraft tritt.

Deutung

2.In diesem Gesetz gilt, sofern der Kontext nichts anderes erfordert:

„Tarifvertrag“ bezeichnet eine Vereinbarung zwischen einer nach diesem Gesetz anerkannten eingetragenen Gewerkschaft und einem Arbeitgeber oder einer nach dem Gewerkschaftsgesetz (Kap. 96) eingetragenen Arbeitgebergewerkschaft, die

  • (a) schreibt (ganz oder teilweise) die Beschäftigungsbedingungen für Arbeitnehmer einer oder mehrerer Kategorien vor; oder
  • (b) regelt das Verfahren, das bei der Aushandlung von Beschäftigungsbedingungen einzuhalten ist; oder
  • (c) kombiniert (a) und (b);
  • „Tarifverhandlungen“ bedeutet Verhandlungen und Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Tarifvertrags oder die Überarbeitung oder Erneuerung eines solchen Vertrags;

    „obligatorische Anerkennung“ bezeichnet die gemäß Abschnitt 8 gewährte Anerkennung;

    „zur Mitgliedschaft berechtigt“ bedeutet, aufgrund von Alter und Beruf sowie in jeder anderen Hinsicht stimmberechtigtes Mitglied einer eingetragenen Gewerkschaft gemäß deren Satzung und Regeln zu sein;

    „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ haben die diesen Begriffen jeweils im Gewerkschaftsgesetz zugewiesene Bedeutung;

    „Gruppe von Arbeitnehmern“ bezeichnet eine Gruppe, Klasse oder Kategorie von Arbeitnehmern, die mit der Ausführung einer bestimmten Art von Arbeit beschäftigt sind;

    „Arbeitsinspektor“ bezeichnet einen Arbeitsinspektor im Dienste der Regierung;

    „Arbeitsbeamter“ umfasst jede Person, die vom Ständigen Sekretär schriftlich dazu ermächtigt wurde, die Aufgaben eines Arbeitsbeamten wahrzunehmen;

    „Mehrheitsgewerkschaft“ bezeichnet in Bezug auf einen Arbeitgeber eine eingetragene Gewerkschaft, bei der mindestens 50 % der zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft berechtigten und bei diesem Arbeitgeber beschäftigten Personen stimmberechtigte Mitglieder sind;

    „Minderheitsgewerkschaft“ bezeichnet in Bezug auf einen Arbeitgeber eine eingetragene Gewerkschaft, bei der weniger als 50 % der zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft berechtigten und bei diesem Arbeitgeber beschäftigten Personen stimmberechtigte Mitglieder sind;

    „Ständiger Sekretär“ bezeichnet den ständigen Sekretär des Ministers;

    „anerkannte Gewerkschaft“ bezeichnet eine eingetragene Gewerkschaft, die nach diesem Gesetz eine freiwillige oder obligatorische Anerkennung erhalten hat;

    „Anerkennung“ bedeutet die Anerkennung zum Zweck von Tarifverhandlungen;

    „eingetragene Gewerkschaft“ bezeichnet eine Gewerkschaft, die gemäß dem Gewerkschaftsgesetz als Gewerkschaft registriert ist;

    „Gewerkschaft“ hat die Bedeutung, die ihm durch das Gewerkschaftsgesetz zugewiesen wird;

    „freiwillige Anerkennung“ ist die gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 2 oder 3 gewährte Anerkennung.

    Teil II – ANERKENNUNG DER GEWERKSCHAFTEN

    Anerkennung einer eingetragenen Gewerkschaft, wenn keine andere Gewerkschaft eine Anerkennung beansprucht

    3.

    (1) Wo gibt es -

  • (a) eine eingetragene Gewerkschaft, in der mehr als 50 % der mitgliedsberechtigten und bei einem Arbeitgeber beschäftigten Personen stimmberechtigte Mitglieder sind; Und
  • (b) keine andere eingetragene Gewerkschaft behauptet, diese Personen zu vertreten,
  • Diese Gewerkschaft hat für die Zwecke von Tarifverhandlungen Anspruch auf Anerkennung durch den Arbeitgeber gemäß einer freiwilligen Anerkennungsvereinbarung, die zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft geschlossen wurde.

    (2) Ein Antrag auf Anerkennung gemäß Absatz (1) muss schriftlich erfolgen und per Einschreiben oder Kurier an den Arbeitgeber gesendet oder dem Arbeitgeber persönlich übergeben werden, in jedem Fall mit einer Kopie an den Staatssekretär.

    (3) Ein Arbeitgeber, der von einer Gewerkschaft einen Antrag auf Anerkennung gemäß Absatz (2) erhalten hat, muss innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt auf den Antrag antworten.

    (4) Eine eingetragene Gewerkschaft, die gemäß Absatz (1) aber die Anerkennung durch einen Arbeitgeber beantragt hat

    (a) die Anerkennung durch den Arbeitgeber verweigert wurde; oder

    (b) vom Arbeitgeber nicht innerhalb eines Monats nach Antragstellung anerkannt wurde,

    kann beim Staatssekretär den Erlass einer obligatorischen Anerkennungsanordnung gemäß Abschnitt 8 beantragen.

    Anerkennung der Gewerkschaft, wenn Minderheitsgewerkschaften beteiligt sind

    4.

    (1) Dieser Abschnitt findet Anwendung, wenn es mehr als eine eingetragene Gewerkschaft gibt, in der die bei einem Arbeitgeber beschäftigten Personen mitgliedsberechtigt sind und die Vertretung dieser Personen beansprucht.

    Gewerkschaften (Anerkennung) – 53 von 1998

    (2) Liegt eine Gewerkschaft mit Mehrheitsgewerkschaft vor, hat diese Gewerkschaft zum Zwecke der Tarifverhandlung Anspruch auf Anerkennung durch den Arbeitgeber gemäß einer zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft geschlossenen freiwilligen Anerkennungsvereinbarung.

    (3) Wenn es keine Mehrheitsgewerkschaft gibt, hat die repräsentativste Gewerkschaft Anspruch auf Anerkennung durch den Arbeitgeber gemäß den Bedingungen einer zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft geschlossenen freiwilligen Anerkennungsvereinbarung.

    (4) Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „die repräsentativste Gewerkschaft“ –

    • (a) die eingetragene Gewerkschaft, die:
      • (i) mehr Arbeitnehmergruppen des Arbeitgebers vertritt als jede andere eingetragene Gewerkschaft; Und
      • (ii) zu seinen Mitgliedern mehr als 30 % aller beim Arbeitgeber beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder gehören; oder
    • (b) wenn es eine gleiche Anzahl von Arbeitnehmergruppen gibt, die von mehr als zwei eingetragenen Gewerkschaften abgedeckt werden, die eingetragene Gewerkschaft, die mehr als 30 % aller beim Arbeitgeber beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder vertritt.

    (5) Eine Gewerkschaft, die Anspruch auf Anerkennung gemäß Absatz 2 oder 3 hat, kann beim Arbeitgeber eine solche Anerkennung gemäß Abschnitt 3 Absatz 2 beantragen, und Abschnitt 3 Absätze 3 und 4 finden dann Anwendung.

    Der Arbeitgeber kann Minderheitengewerkschaften anerkennen

    5.Wenn Abschnitt 4 auf ein Unternehmen zutrifft und eine eingetragene Minderheitsgewerkschaft dies wünscht, kann der Arbeitgeber diese Minderheitsgewerkschaft zum Zweck von Tarifverhandlungen freiwillig anerkennen und dieser Gewerkschaft gestatten, im Namen der von ihr vertretenen Arbeitnehmer zu verhandeln.

    Feststellung der Mitgliedschaft

    6.

    (1) Zur Feststellung der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft kann der Staatssekretär, der Arbeitsbeamte oder ein Arbeitsinspektor –

    (a) von einem Arbeitgeber verlangen, dass er die Aufzeichnungen über Lohnzahlungen vorlegt, die gemäß oder gemäß dem Employment Act (Cap.92) aufzubewahren sind; oder

    (b) von jeder Gewerkschaft verlangen, Aufzeichnungen vorzulegen, die gemäß oder gemäß dem Gewerkschaftsgesetz aufzubewahren sind; Und

    (c) in jedem Fall durch schriftliche Mitteilung an einen Arbeitgeber oder eine Gewerkschaft verlangen, dass die Produktion an einem für den Arbeitgeber oder die Gewerkschaft einigermaßen zugänglichen Ort und zu einem in der Mitteilung anzugebenden Zeitpunkt und Datum, jedoch nicht weniger als sieben Tage danach, erfolgen muss das Datum der Zustellung der Mitteilung.

    (2) Bei der Ermittlung des Prozentsatzes der Gewerkschaftsmitgliedschaft der bei einem Arbeitgeber beschäftigten Personen

    • (a) Es sind nur diejenigen Personen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Anerkennungsantrags der Gewerkschaft im Beschäftigungsverhältnis standen.
    • (b) Ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber nach dem Tag, an dem eine Gewerkschaft die Anerkennung beantragt hat, aus eigenem Antrieb verlässt, muss von der Feststellung ausgeschlossen werden.

    Weigerung des Arbeitgebers, die Anerkennung zu gewähren

    7. Wenn eine eingetragene Gewerkschaft behauptet, Anspruch auf Anerkennung durch einen Arbeitgeber gemäß Abschnitt 3 (1) oder 4 (2) oder (3) zu haben, der Arbeitgeber die Anerkennung der Gewerkschaft jedoch nur mit der Begründung verweigert, dass weniger als 50 % oder 30 %, wie z In dem Fall, dass die Personen, die im Dienst des Arbeitgebers stehen und Anspruch auf Mitgliedschaft in der Gewerkschaft haben, stimmberechtigte Mitglieder der Gewerkschaft sind, kann die Gewerkschaft diese Angelegenheit dem Ständigen Sekretär zur Entscheidung vorlegen, dessen Entscheidung darüber endgültig ist.

    Zwangsanerkennungsanordnung

    8.

    (1) Der Ständige Sekretär muss nach Eingang eines Antrags gemäß Abschnitt 3 (4) den Antrag unter Berücksichtigung aller als relevant erscheinenden Tatsachen und Umstände prüfen und kann vorbehaltlich Abschnitt 11 eine obligatorische Anerkennungsanordnung erlassen –

    • (a) die Feststellung, dass eine eingetragene Gewerkschaft Anspruch auf Anerkennung hat; Und
    • (b) Festlegung der Art und Weise, in der der Arbeitgeber der Gewerkschaft Anerkennung gewähren soll.

    (2) Eine gemäß Absatz (1) erlassene obligatorische Anerkennungsanordnung ist ab dem Datum ihrer Erteilung oder wie in der Anordnung anders angegeben wirksam.

    Weigerung des Staatssekretärs, die Anerkennungsanordnung zu erteilen

    9.Lehnt der Ständige Sekretär auf einen Antrag gemäß Abschnitt 3(4) die Erteilung einer obligatorischen Anerkennungsanordnung gemäß Abschnitt 8 ab, hat die eingetragene Gewerkschaft für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Datum der Ablehnung keinen Anspruch auf Anerkennung durch den betreffenden Arbeitgeber.

    Dauer der Anerkennung

    10.

    (1) Eine eingetragene Gewerkschaft, die Anspruch auf Anerkennung gemäß Abschnitt 3 (1) oder 4 (2) hat, behält diesen Anspruch, bis der Ständige Sekretär dies auf Antrag des Arbeitgebers oder einer Mehrheitsgewerkschaft für einen bestimmten Zeitraum festlegt Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, der nicht mehr als zwei Monate vor dem Datum der Antragstellung endete, betrug die durchschnittliche Anzahl der beim Arbeitgeber beschäftigten Personen, die stimmberechtigte Mitglieder der anerkannten Gewerkschaft waren, weniger als 50 % der durchschnittlichen Anzahl der Personen, die zur Mitgliedschaft in der Gewerkschaft berechtigt waren In diesem Fall erlischt ab dem Datum dieser Feststellung der Anspruch der eingetragenen Gewerkschaft auf Anerkennung.

    (2) Eine eingetragene Gewerkschaft, die Anspruch auf Anerkennung gemäß Abschnitt 4(3) hat, bleibt weiterhin dazu berechtigt, bis der Ständige Sekretär auf Antrag des Arbeitgebers feststellt, dass dies über einen Zeitraum von sechs Monaten, der nicht mehr als zwei Monate vor der Anerkennung endet, der Fall ist Zum Zeitpunkt der Antragstellung betrug die durchschnittliche Zahl der beim Arbeitgeber beschäftigten Personen, die stimmberechtigte Mitglieder der anerkannten Gewerkschaft waren, weniger als 30 % der durchschnittlichen Zahl der Personen, die zur Mitgliedschaft in der Gewerkschaft in Frage kamen; in diesem Fall ab dem Datum dieser Feststellung das eingetragene Gewerbe Die betreffende Gewerkschaft hat keinen Anspruch mehr auf Anerkennung.

    (3) Ein Arbeitgeber oder eine Mehrheitsgewerkschaft, deren Antrag gemäß diesem Abschnitt abgelehnt wurde, ist nicht berechtigt, innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum dieser Ablehnung einen ähnlichen Antrag zu stellen.

    (4) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet etwaiger zivil- oder strafrechtlicher Verfahren, die sich aus einem Verstoß gegen eine freiwillige Anerkennungsvereinbarung ergeben, der vor dem Datum einer Entscheidung des Ständigen Sekretärs gemäß Unterabschnitt (1) oder (2) erfolgte.

    Ausschluss von der Anerkennung

    11. Auf Antrag eines Arbeitgebers oder einer eingetragenen Gewerkschaft kann der Ständige Sekretär durch Anordnung jede Person von der Anerkennung einer Gewerkschaft ausschließen, die in vertraulicher Funktion beschäftigt ist oder den Arbeitgeber in Angelegenheiten vertritt, die Arbeits- und Personalbeziehungen betreffen.

    Verstöße und Strafen gemäß Teil II

    12.

    (1) Ein Arbeitgeber oder eine Gewerkschaft, die/der die Bestimmungen einer freiwilligen Anerkennungsvereinbarung oder einer erlassenen obligatorischen Anerkennungsanordnung gemäß dieser Verordnung nicht einhält, begeht eine Straftat.

    (2) Ein Arbeitgeber oder eine Gewerkschaft, die einer in Abschnitt 6 Absatz 1 auferlegten Anforderung nicht nachkommt, begeht eine Straftat.

    (3) Ein Arbeitgeber oder eine Gewerkschaft, der/die eine Straftat gemäß diesem Abschnitt begeht, wird bei Verurteilung mit einer Geldstrafe von 1.000 US-Dollar und im Falle einer fortgesetzten Straftat mit einer weiteren Geldstrafe von 100 US-Dollar für jeden Tag, an dem die Straftat andauert, bestraft.

    Teil III – EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN DES GESETZES

    Zusätzliche Interpretation für Teil 11

    13.Für die Zwecke dieses Teils haben „Boykott“, „Industrie“, „Aussperrung“ und „Streik“ die ihnen jeweils im Trade Disputes Act zugewiesene Bedeutung.

    Streik oder Aussperrung rechtswidrig

    14.Wo -

    • (a) der Minister den Eindruck hat, dass in einer Branche oder einem Bereich einer Branche ein tatsächlicher oder erklärter Streik, eine Aussperrung oder ein Boykott aufgrund der Anerkennung oder im Zusammenhang mit der Anerkennung vorliegt; Und
    • (b) der Minister davon überzeugt ist, dass nicht alle praktikablen Mittel zur Erlangung der Anerkennung durch die in diesem Gesetz festgelegten Verfahren befolgt wurden,

    Der Minister kann durch Anordnung den Streik, die Aussperrung oder den Boykott für rechtswidrig erklären.

    Straftaten, bei denen Streik oder Aussperrung rechtswidrig sind

    15.

    (1) Eine Person, die im Zusammenhang mit einem nach diesem Gesetz für rechtswidrig erklärten Streik, einer Aussperrung oder einem Boykott eine andere Person zur Teilnahme an dem Streik, der Aussperrung oder dem Boykott veranlasst, vermittelt, berät oder in irgendeiner Weise dazu ermutigt, überredet oder beeinflusst, begeht eine Straftat.

    (2) Wenn eine Person, die wegen einer Straftat gemäß diesem Abschnitt verurteilt wurde, zum Zeitpunkt der Straftat ein Beamter oder Beamter einer Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation war oder vorgab, als solcher Beamter oder Beamter zu handeln, ist dies eine Verteidigung gegen eine Anklage gegen die Organisation Die verurteilte Person hat die Straftat ohne ihre Vollmacht begangen.

    (3) Wenn ein Beamter oder Beamter oder eine Person, die vorgibt, als Beamter oder Beamter einer Organisation von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern zu handeln, eine Straftat im Auftrag dieser Organisation begeht, handelt es sich um eine Verteidigung gegen eine Anklage gegen eine andere Person, die zum Zeitpunkt der Straftat dort tätig war ein Beamter oder Beamter dieser Organisation, dass die Straftat ohne seine Zustimmung oder Duldung begangen wurde oder dass er alle gebotene Sorgfalt walten ließ, um die Begehung der Straftat zu verhindern.

    (4) Wer seine Arbeit aufgibt oder sich weigert, die Arbeit fortzusetzen, zu der er aufgrund seines Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, unter Umständen, die den begründeten Verdacht begründen, dass er an einem rechtswidrigen Streik teilnimmt oder diesen unterstützt, begeht einen Delikt.

    (5) Als Einrede gegen eine Anklage gemäß Absatz (4) dient der Nachweis, dass die Person ihre Arbeit eingestellt hat bzw. sich geweigert hat, die Arbeit fortzusetzen, und zwar aus Gründen, die überhaupt nichts mit dem rechtswidrigen Streik zu tun haben.

    (6) Eine Gewerkschaft oder Organisation von Arbeitnehmern, die sich an einem rechtswidrigen Streik, einer Aussperrung oder einem Boykott beteiligt oder gegen eine nach diesem Gesetz ergangene Anordnung verstößt, begeht eine Straftat.

    Strafen für Verstöße gemäß TEIL III

    16.

    (1) Eine Person oder Organisation, die eine Straftat gemäß Abschnitt 15 begeht, wird bei Verurteilung mit einer Geldstrafe von 2.000 US-Dollar und einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft.

    (2) Eine Person, die wegen einer Straftat gemäß Abschnitt 15 verurteilt wurde, ist für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der Begehung der Straftat von der Ausübung eines Postens als Gewerkschaftsfunktionär ausgeschlossen.

    Teil IV – VERSCHIEDENES

    Vorschriften

    17.Der Minister kann Vorschriften erlassen, um die Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft zu setzen, und kann Strafen für Verstöße gegen diese Vorschriften verhängen, die eine Geldstrafe von 5.000 US-Dollar oder eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten nicht überschreiten können.

    Aufhebung

    18.

    (1) Das Gewerkschaftsgesetz (Anerkennungsgesetz) (Cap.96A) wird aufgehoben.

    (2) Jede eingetragene Gewerkschaft, die nach dem aufgehobenen Gesetz anerkannt wurde, bleibt auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannt und die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für eine solche Gewerkschaft.


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    Last Updated: 13/08/2023

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